← Zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Agrar-Service Fleischmann, Inhaber Andreas Fleischmann, Jahnstraße 8, 67483 Edesheim – Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über landwirtschaftliche, weinbauliche, kommunale und sonstige Lohnarbeiten, Dienstleistungen und Maschinenüberlassungen (nachfolgend „Leistungen“) zwischen Agrar-Service Fleischmann (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Weinbaubetriebe), juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

(4) Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche, elektronische oder mündliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Arbeiten zustande. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge sollen in Textform bestätigt werden.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

(1) Art, Umfang und Ort der Leistung ergeben sich aus dem Auftrag. Der Auftragnehmer führt die Arbeiten fachgerecht nach den anerkannten Regeln der guten fachlichen Praxis aus.

(2) Die Wahl der eingesetzten Maschinen, des Personals sowie die Arbeitsweise im Einzelnen obliegen dem Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig.

(3) Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Witterung, Bodenverhältnisse (z. B. fehlende Befahrbarkeit), Maschinenausfälle, behördliche Anordnungen und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen den Auftragnehmer, die Arbeiten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Flächen eindeutig zu bezeichnen (z. B. Flurstück, Lageplan, Markierung) und deren Grenzen anzugeben. Er versichert, zur Beauftragung der Arbeiten auf diesen Flächen berechtigt zu sein.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten in Textform auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Hindernisse und Gefahrenquellen hinzuweisen, insbesondere auf Steine, Fundamente, Drainagen, Bewässerungsanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabel, Drahtanlagen, Pfähle, Grenzsteine, Schächte sowie Schutz- und Abstandsflächen (z. B. Gewässer, Biotope).

(3) Der Auftraggeber stellt eine geeignete, mit den eingesetzten Maschinen befahrbare Zufahrt sicher.

(4) Stellt der Auftraggeber Betriebsmittel (z. B. Saatgut, Dünge- oder Pflanzenschutzmittel) zur Verfügung oder gibt er deren Auswahl und Aufwandmenge vor, ist er für deren Zulassung, Eignung und für die Einhaltung der hierfür geltenden Auflagen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Leerfahrten, Reparaturen an Maschinen durch nicht angezeigte Hindernisse).

§ 5 Preise und Abrechnung

(1) Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise, andernfalls die jeweils gültige Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung nach Fläche, Stunden, Menge oder pauschal. Für die Flächenabrechnung sind die Messwerte der GPS-Erfassung des Auftragnehmers bzw. die vereinbarten Flächenangaben maßgeblich. Bei Abrechnung nach Zeit zählen auch Rüst- und Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat; An- und Abfahrt werden nach Vereinbarung berechnet.

(3) Erschwernisse, die bei Auftragserteilung nicht bekannt waren (z. B. außergewöhnliche Steinlast, Hanglage, Nässe, starker Aufwuchs), können nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert berechnet werden.

§ 6 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).

(3) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Abnahme und Mängel

(1) Erkennbare Mängel der Leistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten, in Textform anzuzeigen; versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Bei Erntearbeiten sind Beanstandungen möglichst noch während bzw. unmittelbar nach der Ernte vor Ort anzuzeigen, damit eine Feststellung möglich ist.

(2) Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz richtet sich nach § 8.

(3) Für den Ernte- oder Pflegeerfolg (z. B. Erntemenge, Qualität, Wirkung von Pflanzenschutz- oder Düngemaßnahmen) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit dieser von Witterung, Bestand, Boden oder vom Auftraggeber gestellten Betriebsmitteln abhängt.

(4) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Beendigung der Arbeiten, soweit nicht § 8 Abs. 1 eingreift oder gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Für Schäden an Hindernissen und Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2, auf die der Auftraggeber nicht hingewiesen hat und die für den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar waren, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von Abs. 1. Daraus entstehende Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anrufen Anfrage senden